AU-Bescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU-Bescheinigung oder AUB, dient als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse. Für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung und Krankengeld spielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ihre rechtzeitige Vorlage eine zentrale Rolle.

Inhaltsverzeichnis

Begriff und Bedeutung

AU-Bescheinigungen dienen als Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum. Alternativ oder umgangssprachlich werden sie auch als Krankenschein, gelber Schein bzw. Zettel, Attest oder Krankschreibung bezeichnet und nur von Hausärzten, Fachärzten und Zahnärzten ausgestellt.

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ist die AU-Bescheinigung von großer Bedeutung. Sie müssen ein Exemplar ihres Krankenscheins bei ihrem Arbeitgeber einreichen, um sich ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung während ihrer Erkrankung zu sichern. Eine weitere Ausfertigung muss der Krankenkasse übermittelt werden, damit diese gegebenenfalls Krankengeld zahlt, sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauern. Somit spielt die ärztliche Bescheinigung nicht nur im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wichtige Rolle, sondern ist auch maßgebliches Beweismittel im Prozess zwischen Arbeitgeber und der Krankenkasse des gesetzlichen versicherten Angestellten.

Angaben auf dem Krankenschein

AU Bescheinigung

  1. In diesem Feld werden die wichtigsten Eckdaten vermerkt.
    Hierzu gehören:

    • Bezeichnung der Krankenkasse bzw. des Kostenträgers
    • Name, Adresse, Geburtsdatum und Versichertennummer des Patienten
    • Kostenträgerkennung (9-stellige Nummer)
    • Betriebsstättennummer (BSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR), jeweils 9-stellig
    • Versichertenstatus
    • Ausstellungsdatum der Bescheinigung
  2. „Erstbescheinigung“ wird vom Arzt angekreuzt, wenn er erstmals wegen einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Wird wegen derselben Krankheit erneut ein Krankenschein ausgestellt, wird das Kästchen bei „Folgebescheinigung“ ausgefüllt. Sofern eine neue Erkrankung auftritt, nachdem der Versicherte zumindest kurzzeitig gesund war, muss der Arzt „Erstbescheinigung“ ankreuzen.
  3. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist das Feld „Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit“ auszufüllen. Um die Kosten der ärztlichen Behandlung über die gesetzliche Unfallversicherung abzurechnen, müssen Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin verletzt haben, grundsätzlich einen Durchgangsarzt aufsuchen. Aus diesem Grund ist das Kästchen „dem Durchgangsarzt zugewiesen“ zusätzlich anzukreuzen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmesituation vor, sodass keine Behandlung bei einem Durchgangsarzt erforderlich ist (vgl. § 26 des Vertrags zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern).
  4. Den Tag, von welchem an die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers besteht, trägt der Arzt in der Zeile „arbeitsunfähig seit“ in sechsstelliger Form ein. Eine Rückdatierung ist dabei nur ausnahmsweise und nur bis zu drei Tage zulässig. Bei einer Folgebescheinigung ist das Ausfüllen dieses Feldes nicht zwingend nötig.
  5. In dem Kästchen „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ gibt der Arzt an, bis wann die Arbeitsunfähigkeit vermutlich bestehen wird. Samstage, Sonntage, Feiertage sowie Urlaubstage und arbeitsfreie Tage aufgrund flexibler Arbeitszeitregelung zählen auch zur Arbeitsunfähigkeit. Von Bedeutung ist dieses angegebene Datum sowohl für die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als auch für die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse.
  6. Das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist in jedem Fall auszufüllen, auch wenn es mit der Zeile „arbeitsunfähig seit“ übereinstimmt. In keinem Fall darf es vor- oder rückdatiert werden. Bei einer andauernden Erkrankung ist auf eine lückenlose Krankschreibung zu achten. Aus diesem Grund muss die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem auf den bisherigen letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag wiederholt festgestellt werden. Andernfalls verliert der Arbeitnehmer gegebenenfalls seinen Anspruch auf Krankengeld.
  7. An dieser Stelle befindet sich auf jeder Ausfertigung eine Information darüber, wer welchen Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält. Die erste Seite mit dem Vermerk „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ ist folglich an die Krankenkasse zu übermitteln. Seite zwei ist die „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber.“ Die dritte Seite, die „Ausfertigung für Versicherte“, erhält der erkrankte Arbeitnehmer für seine Unterlagen. Teil vier der Bescheinigung wird dem Versicherten nicht ausgehändigt, sondern verbleibt beim Arzt.
  8. Alle von dem Arzt gestellten Diagnosen werden in den Feldern „AU-begründende Diagnose(n)“ eingetragen. Dabei verwenden Ärzte international gültige Codes gemäß ICD-10. Mehr dazu hier.
    Zulässig sind auch zusätzliche Angaben außerhalb des ICD-10-Code-Systems, sofern erforderlich.
  9. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall bzw. Unfallfolgen, kreuzt der Arzt dieses Kästchen an. Bei einem Arbeitsunfall bzw. dessen Folgen oder eine Berufskrankheit ist stattdessen ein anderes Feld auszufüllen (siehe Nr. 3).
  10. Diagnostiziert der Arzt bei dem Versicherten eine nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannte Krankheit oder Gesundheitsschädigung, füllt der Arzt dieses Kästchen aus. Hierzu zählen beispielsweise Kriegsschäden, Impfschäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Opfern von Gewalttaten.
  11. Hält der Arzt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung oder sonstige Maßnahmen für die weitere Behandlung für erforderlich, kann er dies in der entsprechenden Zeile.
  12. Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als sechs Wochen an oder liegt ein anderer Krankengeldfall vor, wird der Arzt das Feld „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ markieren. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis des Arztes an die Krankenkasse des Patienten, dass möglicherweise Krankengeld zu zahlen ist. Ein Anspruch des Versicherten auf Krankengeld wird damit noch nicht begründet. Eine „Endbescheinigung“ händigt der Arzt aus, wenn er beim Ausstellen des Attests abschätzen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet oder wenn der Bezug von Krankengeld endet.Auf der Ausfertigung für den Versicherten befindet sich an dieser Stelle zusätzlich der Hinweis, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen und die Bescheinigung innerhalb von einer Woche an die Krankenkasse weitergeleitet werden muss, da ansonsten Krankengeldverlust droht.

 

Verschiedene Ausfertigungen

Regulär bestehen die ärztlichen Atteste aus vier Seiten:

  1. Seite – Original der AUB zur Vorlage bei der Krankenkasse
  2. Seite – Durchschlag für den Arbeitgeber (ohne Angaben zur Diagnose)
  3. Seite – Ausfertigung für den Versicherten
  4. Seite – Durchschlag für die Unterlagen des behandelnden Arztes

Während die Seiten 1, 3 und 4 identische Informationen enthalten, befinden sich auf der Ausfertigung für den Arbeitgeber (Seite 2) weniger Angaben, weshalb dieses Attest auch nur halb so groß ist, wie die übrigen Seiten. Im Gegensatz zu den anderen Seiten fehlt bei dem Arbeitgeberexemplar der „untere Teil“ (d.h. es fehlen bei den Angaben auf dem Krankenschein die Informationen unter Nr. 8 bis 12), insbesondere die Diagnosen. Zusätzlich sind die Felder „Status“ und „Betriebsstättennummer“ geschwärzt.

 

Farbe der AU-Bescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht grundlos auch „gelber Schein“ genannt, denn in der Regel erhalten Patienten von ihrem behandelnden Arzt gelbe Formulare, welche bei Krankenkasse und Arbeitgeber vorgelegt werden müssen. Ein Krankenschein in der Farbe Gelb ist allerdings nicht zwingend. Von Ärzten werden auch häufig Formulare in den Farben Weiß und Rosa verwendet. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse spielt die Färbung allerdings keine Rolle; allen, von einem Arzt ausgestellten Attesten kommt der gleiche Beweiswert zu. Grund für die verschiedenen Farben sind die von den Ärzten verwendeten Drucker und Softwares.

Ein blaues Formular müssen gesetzlich Versicherte nutzen, wenn sie aufgrund einer Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fernbleiben und Kinderkrankengeld beantragen wollen.

 

Beweiswert und Erschütterung

Ist ein Arbeitnehmer derart erkrankt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen, obliegt ihm die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Zu diesem Zweck wird sich der Arbeitnehmer regelmäßig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt ausstellen lassen.

Vermutung der Arbeitsunfähigkeit

Nach der Rechtsprechung kommt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ordnungsgemäß und von einem im Inland niedergelassenen Arzt ausgestellten werden, ein hoher Beweiswert zu. Sie begründenden eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.
Das bedeutet: Mit Vorlage des Krankenscheins hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bewiesen.

Erschütterung des Beweiswertes

Trotz einem ärztlich ausgestellten Krankenschein können Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter hegen und daher die Entgeltfortzahlung verweigern. In diesem Fall müssen sie Tatsachen vortragen, welche den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigungen erschüttern. Die Erbringung des vollen Gegenbeweises ist hingegen nicht notwendig.

Zu den Umständen, die die tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit erschüttern können, gehören unter anderem:

  • Ankündigung des Fernbleibens durch den Arbeitnehmer, insbesondere nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber
  • Arbeitsunfähigkeit nach Weigerung des Arbeitgebers, beantragte Freistellung oder Urlaubstage zu genehmigen
  • regelmäßiges Erkranken vor bzw. nach Feiertagen und Wochenenden oder an Brückentagen
  • regelmäßige Arbeitsunfähigkeit am Ende bzw. im Anschluss an Urlaub
  • kein der Krankheit entsprechendes Verhalten des Arbeitnehmers während er Arbeitsunfähigkeit (z.B. Kneipentouren)
    Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, während seiner Arbeitsunfähigkeit zu Hause zu bleiben und das Bett zu hüten. Gängige und notwenige Verhaltensweisen, die der Genesung nicht entgegenstehen, z.B. Einkäufe oder Spaziergänge, sind zulässig.
  • Nachgehen einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während der Erkrankung
  • Go-sick-Aktionen im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen
  • Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Arzt ohne vorherige Untersuchung
  • Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit über gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus (vgl. § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie; danach ist eine Rückdatierung von bis zu drei Tagen zulässig)
  • Vorliegen eines der in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Beispiele
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die direkt nach der Kündigung noch am selben Tag vorgelegt wird und passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (BAG, Beschluss vom 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21)

Gelingt es dem Arbeitgeber, die Vermutungswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, steht es dem Arbeitnehmer frei, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit anderen Beweismitteln zu belegen, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu verlieren.

Ausländische AU-Bescheinigungen

Grundsätzlich kommt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland von einem ausländischen Arzt ausgestellt werden, der gleiche Beweiswert zu wie Krankenscheinen, die von einem im Inland niedergelassenen Arzt ausgehändigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der behandelnde Arzt erkennbar zwischen einer einfachen Krankheit und der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung unterschieden hat. Das gilt insbesondere für AU-Bescheinigungen aus Nicht-EU-Staaten. Ihr Beweiswert kann in gleicher Weise wie bei inländischen Krankenscheinen erschüttert werden.

Für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von einem Arzt in einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, gilt nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass der Arbeitgeber an sie gebunden ist. Hiervon kann er sich nur lösen, wenn er beweisen kann, dass sein Arbeitnehmer den Krankenschein durch missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten erlangt hat.
(EuGH, Urteil vom 02.05.1996, Az.: C-206/94).

 

ICD-10-Codes

Abgesehen von dem Durchschlag für den Arbeitgeber enthalten alle Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ICD-10-Codes.
ICD steht für International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (dt.: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme).

Dahinter verbirgt sich ein medizinisches Klassifikationssystem von Krankheiten, das von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen und international genutzt wird. Die Zahl 10 kennzeichnet die aktuell gültige, 10. Version. Ab dem Jahr 2022 soll ICD-11 gelten.

In Deutschland sind Ärzte und Einrichtung nach § 295 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichtet, Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Abrechnungsunterlagen nach der geltenden deutschen Fassung des Zuordnungssystems (ICD-10-GM; German Modification) zu verschlüsseln. Die aktuell gültige ICD-10-GM Version hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, das für die Übertragung der ICD-10-WHO ins Deutsche verantwortlich ist, auf ihrer Webseite veröffentlicht.