Krankmeldung beim Arbeitgeber

Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist er infolgedessen nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Arbeitsunfähigkeit), ist er gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Zum einen sichert sich der Arbeitnehmer auf diese Weise seinen Entgeltfortzahlungsanspruch und zum anderen soll dem Arbeitgeber, der mit der Arbeitskraft des Erkrankten plant, die Möglichkeit gegeben werden, den Ausfall auszugleichen.

Inhaltsverzeichnis

Pflichten des Arbeitnehmers

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet den Arbeitnehmer in zweierlei Hinsicht:
Erstens muss er seinen Arbeitgeber über seine Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informieren (sog. Anzeigepflicht).
Zweitens hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen (sog. Nachweispflicht).

Beide Pflichten treffen alle Arbeitnehmer, und zwar unabhängig davon, ob sie noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Anzeigepflicht

Dem Arbeitnehmer wird nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG die Pflicht auferlegt, „dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

„Unverzüglich“ erfordert nach § 121 BGB, dass die Mitteilung an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Hiermit ist kein sofortiges Handeln gemeint, allerdings muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und in der Regel vor Arbeitsbeginn informieren.

Wartet der Arbeitnehmer hingegen einen Arztbesuch ab und setzt seinen Arbeitgeber erst danach von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis, liegt kein unverzügliches Handeln vor. In diesem Fall hat der Arbeitgeber schließlich keine Möglichkeit mehr, sich um Ersatz für seinen ausgefallenen Mitarbeiter zu kümmern.

Muss der Arbeitnehmer an seinem ersten Krankheitstag nicht arbeiten, beispielsweise weil er nicht zum Dienst eingeteilt ist, aber kann er abschätzen, dass seine Erkrankung längere Zeit andauern wird, so hat er seinen Arbeitgeber dennoch am ersten Tag von seiner Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.

Ist der Arbeitgeber bei Ablauf eines bereits vorgelegten Krankenscheins noch nicht wieder arbeitsfähig, muss er dies seinem Arbeitgeber ebenfalls rechtzeitig mitteilen.

In welcher Form muss die Mitteilung erfolgen?

Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor. Dem Arbeitnehmer steht es daher frei, welchem Kommunikationsmittel er sich bedient. Die Mitteilung an den Arbeitgeber ist daher per Telefon, Fax, E-Mail oder SMS möglich. Bei seiner Wahl sollte der Arbeitnehmer jedoch bedenken, dass seine Nachricht bei seinem Arbeitgeber tatsächlich zugehen und dieser die Information zeitnah zur Kenntnis nehmen muss. Ist der Zugang beim Arbeitgeber streitig, muss der Arbeitnehmer diese Tatsache darlegen und beweisen.

Seiner Anzeigepflicht kann der Arbeitnehmer auch nachkommen, indem er einen Dritten als Boten beauftragt, seinen Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren. Dies können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Kollegen sein. In diesem Fall trägt der Erkrankte das Risiko für die ordnungsgemäße Weiterleitung und den rechtzeitigen Zugang der Nachricht.

Da das Gesetz eine „unverzügliche“ Mitteilung an den Arbeitgeber fordert, genügt es nicht, den Arbeitgeber per Brief über den Postweg zu informieren, denn in diesem Fall ist erst am nächsten Werktag mit Zugang der Nachricht beim Arbeitgeber zu rechnen.

Seitens des Arbeitgebers ist es möglich, hierfür einen bestimmten Ablauf vorzuschreiben.

Arbeitnehmer sollten zudem beachten, dass sie die richtige Stelle bzw. Person von ihrer Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. In der Regel sind dies entweder Dienstvorgesetzte, die Personalabteilung oder Abteilungsleiter. Eine Mitteilung an einen Kollegen, der für den Empfang von Krankmeldungen nicht zuständig ist, reicht nicht aus.

Welchen Inhalt muss die Anzeige beim Arbeitgeber haben?

Benachrichtigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit, hat er im Zuge dessen auch die voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung zu übermitteln. Sofern er noch keinen Arzt aufgesucht hat, genügt eine Selbstdiagnose des Arbeitnehmers und die Ankündigung des Arztbesuches. Wird durch die Diagnose und Einschätzung des Arztes deutlich, dass die Erkrankung länger andauert, als zunächst vom Arbeitnehmer prognostiziert, ist der Arbeitgeber hiervon zu unterrichten.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über die Art oder Ursache seiner Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um eine Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben werden, Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer zu ergreifen. Außerdem ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn seine Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines Dritten beruht, da dem Arbeitnehmer hieraus Ansprüche erwachsen können (§ 6 EFZG).

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht des Arbeitnehmers ist in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geregelt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, „die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen“, § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Kalendertag

Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist bei einer Erkrankung, die nicht länger als drei Kalendertage andauert, grundsätzlich kein ärztliches Attest erforderlich. Lediglich seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nachkommen. Erst am vierten Kalendertag muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden und bei ihm zugehen, sofern es sich um einen Arbeitstag handelt.

Zu beachten ist, dass die gesetzliche Regelung auf Kalendertage und nicht auf Arbeits- oder Werktage abstellt. Aus diesem Grund sind sowohl Sonn- als auch Feiertage einzuberechnen.

Demzufolge muss sich der Arbeitnehmer zum Arzt begeben und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen, wenn seine Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Grundsätzlich ist es Ärzten gestattet, „nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung“ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tage zurück zu datieren (siehe § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). Dennoch kann der Arbeitgeber nicht die Vorlage eines ärztlichen Attests für Tag eins bis drei der Arbeitsunfähigkeit verlangen, sofern der Arbeitnehmer erst am vierten Kalendertag der Erkrankung einen Arzt aufgesucht hat.

Erkennt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Erkrankung, dass seine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage in Anspruch nehmen wird, muss er seinem Arbeitgeber alsbald eine Bescheinigung vorlegen.

Arbeitgeber kann Krankenschein früher verlangen

Arbeitgeber haben das Recht, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor dem vierten Kalendertag der Erkrankung zu fordern, § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG. Verlangt der Arbeitgeber die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten, zweiten oder dritten Tag der Krankheit, ist dies mithin zulässig.

Arbeitnehmer können hierzu durch individualvertragliche Abrede, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet werden. Daneben können Arbeitgeber die frühere Vorlage des Attests im auch im Einzelfall verlangen, ohne dass hierzu eine Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats erforderlich ist.

Die Aufforderung steht in freiem Ermessen des Arbeitgebers und erfordert weder einen sachlichen Grund noch einen besonderen Verdacht der Vortäuschung. Jedoch darf sich die Forderung der früheren Vorlage des Krankenscheins nicht als willkürlich oder schikanös darstellen und nicht gegen das Diskriminierungsverbot und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. (BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 5 AZR 886/11).

Folgebescheinigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur für den auf ihr angegebenen Zeitraum wirksam. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, muss sich der Arbeitnehmer einen weiteren Krankenschein ausstellen lassen (Folgebescheinigung) und diesen entsprechend vorlegen, § 5 Abs. 1 S. 4 EFZG.

Arbeitnehmer trägt Kosten für Attest

Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt eine Pflicht des Arbeitnehmers dar. Aus diesem Grund trägt er grundsätzlich die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung.

Solange der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einen Kassenarzt aufsucht, der ihm einen Krankenschein ausstellt, entstehen ihm hierfür nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V keine Kosten.

Wendet sich der Arbeitnehmer hingegen an einen Nicht-Vertragsarzt, muss er grundsätzlich für die Kosten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufkommen, und nicht der Arbeitgeber. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt diese Kosten nur ausnahmsweise, wenn es sich um einen Notfall handelt.

Hält sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, hat er seinen Arbeitgeber ebenfalls entsprechend zu informieren und dafür die schnellstmögliche Art der Übermittlung zu wählen. Die Kosten dieser Mitteilung sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Genesungspflicht

Wer als Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat alles Notwendige zu tun, um seine Genesung zu fördern und zugleich alles zu unterlassen, was der Herstellung seiner Gesundheit im Wege steht. Je nach Art der Erkrankung können zum Beispiel sportliche Erkrankungen geboten sein.

Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer

Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeige- und/oder Nachweispflicht gar nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann der Arbeitgeber zunächst Abmahnungen aussprechen. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten § 5 Abs. 1 EFZG künftig erneut, ist der Arbeitgeber zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungen berechtigt, sofern er den Arbeitnehmer zuvor abgemahnt hat. Ebenso kann die Verletzung der Genesungspflicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Bei der Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, d.h. bei Verletzung der Nachweispflicht, ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht so lange, bis der Arbeitnehmer seine Pflicht erfüllt und dem Arbeitgeber einen Krankenschein vorlegt. Danach hat der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung rückwirkend zu erbringen.
Ein Recht des Arbeitgebers, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, besteht allerdings nicht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der nicht vorgelegten Bescheinigung kein Verschulden trifft.

Rechte des Arbeitnehmers

Im Falle einer Erkrankung treffen Arbeitnehmer nicht nur bestimmte Pflichten, sondern ihnen stehen auch verschiedene Rechte zu.

Zum einen hat der Arbeitnehmer das Recht, seinem Arbeitgeber die Ursache und Art seiner Erkrankung nicht mitzuteilen. Natürlich steht es dem Erkrankten frei, wen er über seine Krankheit informiert. Erkundigt sich der Arbeitgeber allerdings nach dem Grund der Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Vielmehr ist ausreichend, dass er seiner Anzeige- und Nachweispflicht nachkommt.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Erkrankung ein Ansteckungsrisiko mit sich bringt. In diesem Fall muss dem Arbeitgeber Gelegenheit gegeben werden, Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der seiner anderen Angestellten zu verhindern.

Unter Umständen dürfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer zum anderen auch (Freizeit-) Aktivitäten nachgehen und sind nicht gezwungen, „das Bett zu hüten.“ Hierbei kommt es allerdings immer auf die Art der Erkrankung und die individuellen Umstände an, denn Arbeitnehmer dürfen nichts tun, was ihrer Genesung entgegensteht. Bei verschiedenen Krankheiten, wie beispielsweise Rückenbeschwerden, kann Sport durchaus geboten sein. Demgegenüber wird Shoppen in Einkaufcentern bei fiebrigen Erkrankungen wohl die Wiederherstellung der Gesundheit verhindern.

Daneben steht es Arbeitnehmern frei, ihre Arbeit auch vor Ablauf der auf dem Krankenschein angegebenen Dauer wieder aufzunehmen, sofern sie sich hierzu in der Lage fühlen. Eine „Gesundschreibung“ ist nicht erforderlich.

Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit

Verschiedene Situationen können bei Arbeitgebern den Verdacht erwecken, ein als krank gemeldeter Arbeitnehmer sei in Wirklichkeit überhaupt nicht arbeitsunfähig. Insbesondere die mehrmalige Erkrankung vor Feiertagen oder eine vorherige Ankündigung sorgen trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Misstrauen bei den jeweiligen Chefs.

Die Beauftragung des Betriebsarztes mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit ist jedoch kein Mittel, welches Arbeitgebern in dieser Situation zusteht. Gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist es ausdrücklich nicht Aufgabe der Betriebsärzte, Krankmeldungen von Arbeitgebern zu kontrollieren. Aufgrund der freien Arztwahl können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch nicht gezwungen werden, einen bestimmten Arzt aufzusuchen.

Dennoch sind Arbeitgeber in derartigen Fällen nicht die Hände gebunden: Arbeitgeber können nach § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V von der Krankenkasse eines gesetzlich versicherten Angestellten die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) verlangen.

Welche Umstände Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, regelt § 275 Abs. 1a S. 1 SGB V:

  • Auffällig häufige oder auffällig häufige, nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von Versicherten
  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig zugleich Arbeitstag am Beginn oder Ende einer Woche
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, welcher durch Häufigkeit der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auffällig geworden ist

Da die gesetzliche Aufzählung nicht abschließend ist, können aber auch andere Situationen und Gründe Anlass zum Zweifel geben.

Die Krankenkasse ist berechtigt, von der Einschaltung des MDK abzusehen, sofern sich die Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergibt (§ 3 Abs. 1a S. 4 ASiG).

Seine Ergebnisse der Begutachtung teilt der MDK der zuständigen Krankenkasse mit. Diese informiert neben dem Versicherten auch den Arbeitgeber über die Untersuchungsergebnisse, solange dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht (§ 277 Abs. 2 SGB V).