Erkrankung des Kindes

Im Kindergarten und in der Schule verbreiten sich Krankheiten häufig rasend schnell. Erkrankt das eigene Kind, stellt das insbesondere berufstätige Eltern meist vor eine Herausforderung, denn eine Betreuung muss rasch her. In diesem Zusammenhang kommen viele Fragen auf: Kann man als Arbeitnehmer mit erkranktem Kind der Arbeit fernbleiben? Erhält der Arbeitnehmer für diese Tage seinen Lohn oder Krankengeld?

Inhaltsverzeichnis

Bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer nach § 616 BGB auch dann ihren Lohn, wenn sie vorübergehend verhindert sind und ihrer Arbeit deshalb nicht nachkommen können. Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise spontan sein erkranktes Kind aus Schule bzw. Kita abholen, hat der Arbeitgeber weiterhin das Entgelt zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn der Beschäftigte der Arbeit fern bleiben muss, da sein erkranktes Kind Tagesbetreuung und Pflege benötigt. In jedem Fall ist der Arbeitgeber zu informieren und die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch ärztliches Attest zu belegen. Derartiger „Sonderurlaub“ ist allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ möglich. Welcher Zeitraum „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall und individuellen Faktoren ab. Meist werden hierunter nur wenige Tage zu verstehen sein.

Allerdings ist § 616 BGB kein zwingendes Recht. Das bedeutet, in Dienst- bzw. Arbeitsverträgen, Tarif- und Betriebsvereinbarung kann von der Regelung abgewichen werden, und zwar zugunsten des Arbeitnehmers, aber auch zu seinen Lasten. Arbeitgeber können daher zum Beispiel die bezahlte Freistellung auf 3 Tage begrenzen oder die Anwendbarkeit des § 616 BGB gänzlich ausschließen.

Kinderkrankengeld

Ist eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber nach § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen oder ausgeschöpft, können sich gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nach § 45 SGB V freistellen lassen. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn von seinem Arbeitgeber. Stattdessen hat er Anspruch auf das sogenannte „Kinderkrankengeld“, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Ein Ausschluss dieses Anspruchs durch Arbeitsvertrag ist nicht möglich.

Voraussetzungen

Damit der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das erkrankte Kind ist jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig.
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um die Betreuung des erkrankten Kindes kümmern kann.
  • Der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege.
  • Sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil sind gesetzlich versichert.
  • Für den betreuenden Elternteil besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld.
  • Der betreuende Elternteil ist berufstätig und wird vom Arbeitgeber für diese Zeit unbezahlt freigestellt.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Die Berechnung der Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoverdienst. Von dem während der Freistellung ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt erhalten Arbeitnehmer im Rahmen des Kinderkrankengeldes 90 Prozent. Für Arbeitnehmer, die in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen, zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, erhalten haben, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent ihres während der Freistellung ausgefallenen Nettolohns.
Das Kinderkrankengeld wird kalendertäglich gezahlt und darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Pro Kalendertag erhalten Arbeitnehmer im Jahr 2019 daher höchstens 105,88 Euro.

Von dem Kinderkrankengeld sind die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die Krankenkasse behält diese Beitragsanteile ein und leitet diese an die Sozialversicherungsträger weiter. Krankenkassenbeiträge müssen hingegen nicht gezahlt werden, solange der Arbeitnehmer Kinderkrankengeld erhält.

Liegt der Beitragsberechnung ein regelmäßig erzieltes Arbeitseinkommen zugrunde, richtet sich das Kinderkrankengeld nach eben diesem Einkommen.

Dauer der Krankengeldzahlung

Für wie viele Tage Kinderkrankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt wird, hängt von der individuellen Familiensituation ab.

Jeder berufstätige Elternteil eines Kindes hat Anspruch darauf, an 10 Tagen pro Kalenderjahr freigestellt zu werden und Kinderkrankengeld zu erhalten. Sind beide Elternteile berufstätig, können sie sich zur Pflege des Kindes an insgesamt 20 Tagen freistellen lassen. Für alleinerziehende Mütter und Väter besteht dieser Anspruch auf 20 Tage.

Bei mehreren Kindern unter 12 Jahren kann sich jeder Elternteil an bis zu 25 Tagen freistellen lassen und Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende mehrerer Kinder haben Anspruch auf Freistellung an bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Ist ein Elternteil erkrankt oder kann er sich aus beruflichen Gründen nicht freistellen lassen, können die Ansprüche auf den anderen Elternteil übertragen werden, vorausgesetzt die Arbeitgeber stimmen zu.

Wurde der Arbeitnehmer bereits zuvor nach § 616 BGB durch den Arbeitgeber bezahlt freigestellt, wird dies auf den Kinderkrankengeld-Anspruch angerechnet.

Beantragung des Kinderkrankengeldes

Um Kinderkrankengeld zu erhalten, muss der betreuende Elternteil einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen. Der behandelnde Arzt des Kindes stellt hierfür eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ aus. Auf der Rückseite oder dem unteren Teil dieses Dokuments befindet sich der notwendige Antrag auf Krankengeld. Dieses Formular muss aufgefüllt und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Eine Kopie der Bescheinigung sollte dem Arbeitgeber übermittelt werden.

Sonderregeln für Auszubildende

Für Auszubildende gelten in dieser Situation Sonderregelungen. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung ihrer Ausbildungsvergütung für bis zu sechs Wochen, wenn sie aufgrund der Erkrankung ihres Kindes ihren Aufgaben aus dem Ausbildungsvertrag nicht nachkommen können, § 19 Abs. 1 Nr. 2b) BBiG. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden, § 25 BBiG.

Besonderheiten bei schwerstkranken Kindern

Gesetzlich versicherte Mütter und Väter eines schwerstkranken Kindes mit nur noch begrenzter Lebenserwartung, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und hilfebedürftig ist, kann ein unbegrenzter Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld bestehen.