Urlaubsanspruch

Zweck des Urlaubs ist es, sich zu entspannen, zu erholen und zu regenerieren. Wer seinen Urlaub aufgrund einer Krankheit nicht antreten kann oder während der Ferien erkrankt, verbringt seine freie Zeit allerdings mit dem Auskurieren, um gesund zu werden und nicht mit Entspannung. In diesem Fall können sich Arbeitnehmer die Krankheitstage als Urlaubstage gutschreiben lassen und die Erholung später nachholen. Um den Urlaubsanspruch nicht zu verlieren, sind jedoch strenge Anzeige- und Nachweispflichten zu beachten.

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Rettung der Urlaubstage

Wer krank ist, kann sich nicht entspannen und seinen Urlaub deshalb auch nicht seinem Sinn entsprechend nutzen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechend reagiert: Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die Tage, an denen ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung strenger Pflichten.

Anzeigepflicht

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, sollten zur Rettung ihrer Urlaubstage ihrer Anzeigepflicht nachkommen und ihren Arbeitgeber unverzüglich, also so bald und so schnell wie möglich, über die Arbeitsunfähigkeit sowie über die voraussichtliche Dauer informieren. Eine bestimmte Form ist dabei nicht einzuhalten, die Mitteilung kann per Telefonanruf, E-Mail oder Fax erfolgen. Auf den Postweg sollte hingegen verzichtet werden, da die Meldung in diesem Fall nicht „unverzüglich“ erfolgt.

Nachweispflicht

Zusätzlich ist die Arbeitsunfähigkeit mittels ärztlichem Attest gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar nur bei länger als drei Kalendertage andauernder Arbeitsunfähigkeit erforderlich, dem Arbeitgeber steht allerdings das Recht zu, die Vorlage des Attests bereits vorher zu verlangen. Hinzu kommt, dass nach § 9 BUrlG nur die Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, für die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte. Aus diesen Gründen ist es ratsam, die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag zu belegen.

„Gutschrift“ der entgangenen Urlaubstage

Sind die notwendigen Bedingungen erfüllt, werden dem Arbeitgeber diejenigen Urlaubstage gutgeschrieben, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war. Für diese Tage erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung, für alle übrigen Urlaubstage zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld. Kommen Arbeitnehmer ihren Anzeige- und Nachweispflichten nicht (rechtzeitig) nach, verlieren sie ihren Urlaubsanspruch.

Arbeitnehmer, die gerade „Überstunden abbummeln“ (Freizeitausgleich) oder deren Kinder während des Urlaubs erkranken, können ihre freien Stunden hingegen nicht retten.

Besonderheiten beim Auslandsurlaub

Die ärztlichen Atteste müssen ausdrücklich die bestehende Arbeitsunfähigkeit nachweisen, nicht nur eine bloße Erkrankung. Wer einen Arzt im Ausland aufsucht, sollte hierauf besonderes Augenmerk legen, da ausländische Ärzte mit dieser Bedingung häufig nicht vertraut sind. Erforderlich ist ein Beleg dahingehend, dass der Betroffene gerade infolge Krankheit nicht in der Lage war, seine Arbeit zu verrichten.

Weitere besondere Regelungen sieht § 5 Abs. 2 EFZG vor. Hiernach ist neben Arbeitsunfähigkeit und voraussichtlicher Dauer auch der Aufenthaltsort inklusive Adresse mitzuteilen, und zwar schnellstmöglich. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Von seiner Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts muss der Beschäftigte nicht nur seinen Arbeitgeber, sondern auch seine gesetzliche Krankenkasse informieren. Bei einer entsprechenden Regelung der Krankenkasse kann der Betroffene dieser Pflicht auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger nachkommen.

Kehrt der Arbeitnehmer nach Hause zurück, muss er dies seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse anzeigen, unabhängig davon, ob er noch krank oder inzwischen genesen ist.

Nachholen entgangener Urlaubstage

Eine Erkrankung während der Ferien berechtigt nicht zur eigenmächtigen Verlängerung des Urlaubs. Wer seine freien Tage auf eigene Faust nachholt, riskiert eine Kündigung. Vielmehr endet der Urlaub regulär, d.h. an dem Tag, bis zu welchem er beantragt und genehmigt worden war. Gutgeschriebene Urlaubstage müssen anschließend erneut beantragt werden.

Verfall von Urlaubstagen bei Krankheit

Regulär müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen. Ausnahmsweise ist auch eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr möglich, dann muss der Urlaub innerhalb der ersten drei Monate, also bis 31.03. eines jeden Jahres, genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Konnten Urlaubstage aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden, geht der Urlaubsanspruch aber deswegen nicht zwingend verloren. Zwar hatte der EuGH im Jahr 2009 noch entschieden, dass langfristig erkrankte Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht verlieren können (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06, „Schultz-Hoff-Entscheidung“). Allerdings korrigierte er diese Rechtsprechung selbst kurze Zeit später in einer weiteren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10) und erkannte zeitliche Grenzen von 15 Monaten (ab Ende eines Urlaubsjahres) für die Übertragung von Urlaub als wirksam an. Zur Begründung führte das Gericht an, das unbegrenzte Ansammeln von Urlaubsansprüche entspreche nicht dem Zweck des Urlaubs und könne keinen Erholungseffekt mehr auslösen.

Die Maßstäbe zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen gelten allerdings nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub und nicht für Urlaubstage, die der Arbeitgeber darüber hinaus gewährt.

Leisure Sickness

Viele Berufstätige kennen es, das Leisure-Sickness-Syndrom (dt. Freizeitkrankheit): Nach wochenlangem Stress und Druck im Job freut man sich auf den wohlverdienten Urlaub. Doch statt Erholung und Entspannung beginnen die Ferien mit Erschöpfung und Unwohlsein. Die Symptome sind vielfältig und reichen von Kopfschmerzen und Migräne über Husten oder Übelkeit bis hin zu Rückenschmerzen. Die Ursache für Gesundheitsbeschwerden während des Urlaubs oder an Wochenenden kann der Stress vor den freien Tagen sein.

Erklärungen für dieses Phänomen gibt es verschiedene:
Zum Teil soll die unterschiedliche Wahrnehmung des eigenen Körpers in Stress- und Urlaubsphasen verantwortlich sein. Wer im Alltag unter großen Belastungen steht, verdrängt Krankheitssymptome und Schmerzen, um dem Druck standhalten zu können. Während der Entspannungszeit achtet man hingegen mehr auf die Signale, die der eigene Körper sendet. Aus diesem Grund werden Beschwerden deutlicher wahrgenommen.
Ein anderer Ansatzpunkt ist die veränderte Tätigkeit des Immunsystems. Um Krankheiten in stressigen Situationen abzudämpfen, werden die Stresshormone Adrenalin und Cortisol ausgeschüttet. Fällt der Stress anschließend ab, verringert sich die Produktion der Stresshormone und gibt Krankheiten damit die Möglichkeit zur Ausbreitung.

Um der Freizeitkrankheit vorzubeugen, empfiehlt es sich, Schritt für Schritt in den Urlaub zu gleiten und nicht von 100 auf 0 herunterzuschalten. Bewegung, frische Luft und eine ausgewogene Ernährung können helfen, das Immunsystem in Gleichgewicht zu bringen. Außerdem sollten Arbeits-Smartphones während der Ferien beiseite gelegt werden, um wirklich abschalten zu können.